Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hat wegen unzulässiger Sterne-Kennzeichnungen gegen Hoteliers geklagt. Nun haben Gerichte erste Ordnungsgelder verhängt. Die Hoteliers hätten Gerichtsurteile missachtet, in denen die Werbung mit Sterne-Symbolen ohne zugrundeliegende gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung bei Androhung von Ordnungsmitteln untersagt werde, heißt es von der Wettbewerbszentrale.
So verhängte das Landgericht Dessau-Roßlau ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500 Euro gegen einen Hotelbetreiber, der trotz rechtskräftiger Verurteilung auf seiner eigenen Internetseite erneut mit Sterne-Symbolen geworben hatte, obwohl er nicht über eine gültige Hotelklassifizierung verfügte (Beschluss vom 01.11.2017, Az. 3 O 15/17).
Das Landgericht Münster verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro gegen eine Hotelbetreibergesellschaft, die auf ihrer eigenen Internetseite weiterhin unberechtigterweise unter bildlicher Wiedergabe der offiziellen DEHOGA-Plakette geworben hatte (Beschluss vom 11.01.2018, Az. 022 O 19/17, nicht rechtskräftig).
„Hotelbetriebe, die rechtskräftig zur Unterlassung einer unzulässigen Sterne-Werbung verurteilt wurden, müssen dafür sorgen, dass die Werbung auch tatsächlich entfernt oder geändert wird“, sagt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer Bewertung der Gerichtsentscheidungen.
Im Jahr 2017 sind der Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben 409 Fälle mit sogenannten „Sterne-Mogeleien“ gemeldet. In 106 Fällen habe man Gerichtsverfahren wegen irreführender Werbung eingeleitet.